Das Bankgeheimnis
wurde gegenüber der Finanzverwaltung gelockert.
Den Finanzämtern wird die Möglichkeit eingeräumt, auf die Kontenstammdaten
sämtlicher inländischer Kreditinstitute zuzugreifen. Sie erhalten so
Informationen, wer bei welchem Institut wann ein Konto eröffnet oder
geschlossen hat. Der Zugriff auf Kontenbewegungen ist hier nicht gemeint.
Dieser direkte Zugriff ohne Information des betroffenen Kreditinstituts
ist seit dem 1.04.2005 zulässig, wenn Anfragen beim Steuerbürger
erfolglos waren oder keinen Erfolg erwarten lassen.
Als Ausweg steht z.B. die klassische "Selbstanzeige"
zur Verfügung. Hier muss fachgerecht abgewogen und geklärt werden, welcher
Weg günstig ist.
Bei der klassischen Selbstanzeige werden die "verschwiegenen" Einkünfte
genau und zeitgerecht zugeordnet und die Mehrsteuer sowie ggf. zu
entrichtende Nachzahlungszinsen ermittelt.
Dieser Weg hat u.a. formaljuristische "Stolpersteine", führt
bei richtiger Anwendung aber zur Strafbefreiung für die
bereits vollendete und beendete Steuerhinterziehung! Hierbei unterstützen
und begleiten wir Sie auf Anfrage.
In diesem Zusammenhang muss auch auf die
Erbenhaftung für Steuern hingewiesen werden, die der Erblasser
hinterzogen hat. Der Erbe ist gegenüber der Finanzverwaltung verpflichtet,
hinterzogene Steuern des Erblassers nachzuerklären und (einschließlich
Verzinsung) an das Finanzamt zu entrichten. Eine Bestrafung wegen
Steuerhinterziehung hat er dann nicht zu befürchten.
Sofern der Erbe jedoch die entdeckte Steuerhinterziehung des Erblassers
nicht aufdeckt sondern fortsetzt, droht ihm das Gesetz wie jedem
Steuerhinterzieher mit Geld- und Haftstrafe.
Derartige "Tretminen" brauchen keinem Erben hinterlassen werden !
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