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Nachversteuerung und Selbstanzeige
statt Strafrisiko

Bankgeheimnis
Lockerung
Zugriff

Ausweg
klassische Selbstanzeige
Strafbefreiung

Erbenhaftung
entdecke Steuerhinterziehung des Erblassers
Nacherklärung
Nachzahlung

Das Bankgeheimnis wurde gegenüber der Finanzverwaltung gelockert.
Den Finanzämtern wird die Möglichkeit eingeräumt, auf die Kontenstammdaten sämtlicher inländischer Kreditinstitute zuzugreifen. Sie erhalten so Informationen, wer bei welchem Institut wann ein Konto eröffnet oder geschlossen hat. Der Zugriff auf Kontenbewegungen ist hier nicht gemeint.
Dieser direkte Zugriff ohne Information des betroffenen Kreditinstituts ist seit dem 1.04.2005 zulässig, wenn Anfragen beim Steuerbürger erfolglos waren oder keinen Erfolg erwarten lassen.


Als Ausweg steht z.B. die klassische "Selbstanzeige" zur Verfügung. Hier muss fachgerecht abgewogen und geklärt werden, welcher Weg günstig ist.
Bei der klassischen Selbstanzeige werden die "verschwiegenen" Einkünfte genau und zeitgerecht zugeordnet und die Mehrsteuer sowie ggf. zu entrichtende Nachzahlungszinsen ermittelt.


Dieser Weg hat u.a. formaljuristische "Stolpersteine", führt bei richtiger Anwendung aber zur Strafbefreiung für die bereits vollendete und beendete Steuerhinterziehung! Hierbei unterstützen und begleiten wir Sie auf Anfrage.

In diesem Zusammenhang muss auch auf die Erbenhaftung für Steuern hingewiesen werden, die der Erblasser hinterzogen hat. Der Erbe ist gegenüber der Finanzverwaltung verpflichtet, hinterzogene Steuern des Erblassers nachzuerklären und (einschließlich Verzinsung) an das Finanzamt zu entrichten. Eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung hat er dann nicht zu befürchten.
Sofern der Erbe jedoch die entdeckte Steuerhinterziehung des Erblassers nicht aufdeckt sondern fortsetzt, droht ihm das Gesetz wie jedem Steuerhinterzieher mit Geld- und Haftstrafe.
Derartige "Tretminen" brauchen keinem Erben hinterlassen werden !

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