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© 2010

Außenprüfung

Geraten Sie nicht in Panik, sondern bewahren Sie sich einen kühlen Kopf.

Selbst wenn in der Vergangenheit etwas "dumm gelaufen" sein sollte, lässt sich so manches auch jetzt noch "reparieren".

Sehen Sie sich das Schreiben des Finanzamtes genau an:

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Wessen Verhältnisse sollen geprüft werden?

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Welcher Zeitraum soll überprüft werden?

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Welche Steuerarten sind genannt?

Die "Prüfungsanordnung" des Finanzamtes umschreibt auch die Unterlagen, die Sie (zunächst einmal) bereit halten sollen. Falls Ihnen Teile der Unterlagen fehlen sollten oder ausgelagert sind - z.B. beim Steuerberater - kümmern Sie sich rechtzeitig darum, dass zu Prüfungsbeginn alles für Sie verfügbar ist.

Zu den Unterlagen, die Unternehmen für eine Prüfung der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen haben, gehören auch sämtliche (einzelnen) Buchungssätze des Prüfungszeitraums. Bei der heute üblichen EDV-Buchhaltung müssen deshalb Datensätze der vorgeschriebenen Art vorbereitet sein. Wenden Sie sich bitte frühzeitig an Ihre/n Steuerberater/In oder die Softwarehersteller, um so unliebsame Überraschungen und teuere "Eilkonvertierungen" durch EDV-Spezialisten zu vermeiden.

Sollten Sie bei Ihrer Vorbereitung der Außenprüfung feststellen, dass in der Vergangenheit nicht alle Angaben vollständig und richtig waren, dann haben Sie möglicherweise ein Problem.

Irrtümer und Fehler lassen sich jetzt normalerweise noch weitgehend bereinigen. Wer absichtlich einiges "unter den Tisch fallen" gelassen hat, hat vielleicht auch noch eine Chance:

Unrichtige oder unvollständige Angaben zu Besteuerungsgrundlagen können zur Ordnungswidrigkeit oder sogar zur Straftat führen und zwar bereits dann, wenn die Tat vollendet, also die Steuer deshalb zu niedrig festgesetzt ist.

In einem gewissen Rahmen können aber bereits eingetretene Ordnungswidrigkeiten oder Steuerstraftaten "entschärft" werden. Das Gesetz verzichtet unter bestimmten Voraussetzungen auf Bußgeld oder Strafe, wenn

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die Besteuerungsgrundlagen vor Beginn der Außenprüfung oder vor sonstiger Kenntnis des Finanzamts

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 richtig und vollständig benannt und

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die Steuernachzahlungen tatsächlich und fristgerecht bezahlt werden.

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Diese nachträgliche Berichtigung muss nicht nur für den Prüfungszeitraum, sondern u.U. für 10 - 13 Jahre rückwirkend und auch für aktuelle Steuerjahre erklärt werden und

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die Steuernachzahlungen sind zu verzinsen (~6%).

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Ganz besondere Probleme machen jedoch immer schwere Fälle von Steuerverkürzungen, bei denen die Beträge 500.000 € und mehr ausmachen. In diesen Fällen muss mit einer Verlängerung der Verjährung und der Aufbewahrungszeiten um weitere 10 Jahre auf insgesamt 20 Jahre gerechnet werden.

 

Nach diesem Exkurs können wir uns wieder der normalen Außenprüfung zuwenden.

Hier wird grundsätzlich "nur" überprüft, ob die eingereichten Steuererklärungen auch Ihre tatsächliche Verhältnisse darstellen. Dabei stehen dem / der Prüfer(in) neben seiner / ihrer Ausbildung und Erfahrung auch Kontrollmaterial aus anderen Steuerfällen (das sind Ihre Kunden / Lieferanten usw.) zur Verfügung. Der Vergleich Ihres Falles mit anderen ähnlichen Fällen ("Richtsätzen") und ggf. eine "Nachkalkulation" sollen dem Finanzamt zeigen, ob alles "im gewohnten Rahmen" läuft oder wo Besonderheiten liegen und wie diese ggf. zu erklären sind.

Nach Abschluss der Außenprüfung werden die vom / von der Prüfer(in) getroffenen Feststellungen vorgetragen und mit Ihnen und Ihrem Steuerberater erörtert. Sofern sich Änderungen ergeben, kann in dieser Besprechung ggf. noch auf die Folgen Einfluss genommen werden.

Mit dieser "Schlussbesprechung" endet der Außenteil der Prüfung und Sie erhalten später einen schriftlichen Bericht oder nur die Mitteilung, dass die Prüfung keine Änderungen ergeben hat.

Wenn Sie zur Vorbereitung oder zum Ablauf Ihrer Außenprüfung Fragen haben, wenden Sie sich bitte frühzeitig an Ihre/n Steuerberater/In.