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Kaufmännische JahresabschlüsseSie brauchen einen Jahresabschluss für eine Ab dem 01.01.2010 sind Änderungen im Handelsgesetzbuch HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG eingetreten, die wahlweise auch früher angewand werden dürfen. Konsultieren Sie uns, damit wir Ihnen die für Sie günstigen Optionen aufzeigen können. |
| Sie betreiben ein Einzelunternehmen (e.K. ohne Befreiung nach BilMoG) oder eine Personengesellschaft (OHG, KG, oder i.S.d. Steuerrechts eine atypisch stille Gesellschaft), bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. |
Sie benötigen zum Schluss Ihres Geschäftsjahres ein Inventar und die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung als Jahresabschluss.
Wir fertigen gerne den erforderlichen Jahresabschluss preiswert an nach den von Ihnen vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünften. Diese Form des Jahresabschlusses genügt dem Handels- und Steuerrecht, wird jedoch für Kreditzwecke nicht ausreichen.
Auf Wunsch können die Unterlagen teilweise oder auch vollständig geprüft werden, wenn eine Bescheinigung über den Jahresabschluss erwünscht oder erforderlich ist z.B. als Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber Ihren Kreditinstituten.
| Sie vertreten eine GmbH, GmbH & Co. KG oder eine GbR, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. |
Sie benötigen nach § 264 Abs. 1 HGB als Jahresabschluss zusätzlich zur Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung einen Anhang und ggf. auch einen Lagebericht.
Wir fertigen gerne den erforderlichen Jahresabschluss preiswert an nach den von Ihnen vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünften. Diese Form des Jahresabschlusses genügt dem Handels- und Steuerrecht, wird jedoch für Kreditzwecke nicht ausreichen.
Auf Wunsch können die Unterlagen teilweise oder auch vollständig geprüft werden, wenn eine Bescheinigung über den Jahresabschluss erwünscht oder erforderlich ist z.B. als Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber Ihren Kreditinstituten.