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© 2010
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Jahresabschlüsse
Sie brauchen einen Jahresabschluss für ein nicht im Handelsregister
eingetragenens Unternehmen.
| Für im Handelsregister eingetragene Firmen geht es hier weiter ... | | |
|  | | Sie betreiben einen Handel, ein Handwerk
oder ein anderes Dienstleistungsunternehmen,
für das eine Eintragung im Handelsregister (noch) nicht erforderlich ist. |
Je nach Größenordnung Ihres Unternehmens wird eine Gegenüberstellung der
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3
EStG, ab 2004 nach amtlich vorgeschriebenem Formular als
Anlage zur Steuererklärung) oder eine Steuerbilanz nach § 4 Abs. 1 EStG benötigt.
Jahresabschlussprüfungen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Wir fertigen gerne den erforderlichen Jahresabschluss preiswert an nach den von Ihnen vorgelegten
Unterlagen und erteilten Auskünften. Diese Form des Jahresabschlusses genügt dem
Handels- und Steuerrecht, wird jedoch für Kreditzwecke nicht ausreichen.
Auf Wunsch können die Unterlagen
teilweise oder auch vollständig geprüft werden, wenn eine Bescheinigung über den
Jahresabschluss erwünscht oder erforderlich ist z.B. als Nachweis der
wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber Ihren Kreditinstituten.
Sie brauchen einen Jahresabschluss für Ihre
freiberufliche Tätigkeit.
 | Sie sind z.B. als Freiberufler in
einem sogenannten Katalogberuf des § 18 EStG tätig. |
"Zu der freiberuflichen Tätigkeit
gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische,
schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die
selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure,
Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten
Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten,
Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten,
Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher
Berufe."
Sie benötigen als Jahresabschluss eine Gegenüberstellung Ihrer
Betriebseinnahmen über Ihre Betriebsausgaben (Überschussrechnung nach § 4
Abs. 3 EStG, ab 2004 nach amtlich vorgeschriebenem
Formular als Anlage zur Steuererklärung) oder auf freiwilliger Basis eine Steuerbilanz nach § 4 Abs. 1
EStG.
Wir fertigen gerne den gewünschten Jahresabschluss preiswert an nach den von Ihnen vorgelegten
Unterlagen und erteilten Auskünften.
Auf Wunsch können die Unterlagen
teilweise oder auch vollständig geprüft werden, wenn eine Bescheinigung über den
Jahresabschluss erwünscht oder erforderlich ist.
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