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Jahresabschlüsse

Sie brauchen einen Jahresabschluss für ein nicht im Handelsregister eingetragenens Unternehmen.

Für im Handelsregister eingetragene Firmen geht es hier weiter ...
   
bulletSie betreiben einen Handel, ein Handwerk oder ein anderes Dienstleistungsunternehmen, für das eine Eintragung im Handelsregister (noch) nicht erforderlich ist.

Je nach Größenordnung Ihres Unternehmens wird eine Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, ab 2004 nach amtlich vorgeschriebenem Formular als Anlage zur Steuererklärung) oder eine Steuerbilanz nach § 4 Abs. 1 EStG benötigt. Jahresabschlussprüfungen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Wir fertigen gerne den erforderlichen Jahresabschluss preiswert an nach den von Ihnen vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünften. Diese Form des Jahresabschlusses genügt dem Handels- und Steuerrecht, wird jedoch für Kreditzwecke nicht ausreichen.

Auf Wunsch können die Unterlagen teilweise oder auch vollständig geprüft werden, wenn eine Bescheinigung über den Jahresabschluss erwünscht oder erforderlich ist z.B. als Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber Ihren Kreditinstituten.

Sie brauchen einen Jahresabschluss für Ihre freiberufliche Tätigkeit.

bulletSie sind z.B. als Freiberufler in einem sogenannten Katalogberuf des § 18 EStG tätig.

"Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe."

Sie benötigen als Jahresabschluss eine Gegenüberstellung Ihrer Betriebseinnahmen über Ihre Betriebsausgaben (Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, ab 2004 nach amtlich vorgeschriebenem Formular als Anlage zur Steuererklärung) oder auf freiwilliger Basis eine Steuerbilanz nach § 4 Abs. 1 EStG.

Wir fertigen gerne den gewünschten Jahresabschluss preiswert an nach den von Ihnen vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünften.

Auf Wunsch können die Unterlagen teilweise oder auch vollständig geprüft werden, wenn eine Bescheinigung über den Jahresabschluss  erwünscht oder erforderlich ist.

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