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© 2010
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Allgemeine Auftragsbedingungen für
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Stand: Februar 2009
Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen
Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im
Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas
anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend
vorgeschrieben ist.
- Umfang und Ausführung des Auftrags
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(1) |
Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist
der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. |
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(2) |
Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen,
insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er
Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung
und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart
ist. |
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(3) |
Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden,
Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen.
Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit
diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln
nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden
Handlungen berechtigt und verpflichtet. |
Verschwiegenheitspflicht
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(1) |
Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über
alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des
Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei
denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung
entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht
im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. |
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(2) |
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung
zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich
ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der
Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den
Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur
Information und Mitwirkung verpflichtet ist. |
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(3) |
Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO,
§ 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt. |
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(4) |
Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des
Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten
Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu
verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren
Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. |
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(5) |
Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche
Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit
Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht
keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines
Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich
ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre
Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber
erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor
Einsicht in seine – vom Steuerberater abgelegte und geführte –
Handakte genommen wird. |
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(6) |
Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von
Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in
elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten.
Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger
ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm
zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen
Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und
E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien
sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen
zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende
Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende
schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher
sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im
E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss. |
Mitwirkung Dritter
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(1) |
Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags
Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen
heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und
datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu
sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs.
1 verpflichten. |
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(2) |
Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69
StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer
Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG
zu verschaffen. |
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(3) |
Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach
dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz
zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht
bereits nach Nr. 2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht
unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der
Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit
auf das Datengeheimnis verpflichtet. |
Mängelbeseitigung
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(1) |
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem
Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der
Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat
um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt – die
Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat
durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer
Beendigung des Mandats durch einen anderen Steuerberater
festgestellt wird. |
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(2) |
Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht
innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die
Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des
Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater
beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. |
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(3) |
Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können
vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt
werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit
Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist
nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters
den Interessen des Auftraggebers vorgehen. |
Haftung
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(1) |
Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden
seiner Erfüllungsgehilfen. |
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(2) |
Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz
eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf
1.000.000,-- € 1)(in Worten: eine Million €) begrenzt.
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(3) |
Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung
auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt
werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die
gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen
Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt
werden soll. |
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(4) |
Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes
nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
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a) |
in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch
entstanden ist, und der Auftraggeber von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste, |
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b) |
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und |
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c) |
ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung
der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den
Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher
endende Frist. |
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(5) |
Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch
gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit
ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche
Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen
begründet worden sind. |
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(6) |
Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit. |
Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung
und Annahmeverzug des Auftraggebers
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(1) |
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur
ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist.
Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die
Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so
rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene
Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die
Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die
Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist
verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des
Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen
Rücksprache zu halten. |
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(2) |
Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit
des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen
könnte. |
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(3) |
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des
Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung
weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die
Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. |
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(4) |
Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen
Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und
Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der
Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem
vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der
Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater
bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu
unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen
durch den Steuerberater entgegensteht. |
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(5) |
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 Abs. 1 bis 4 oder
sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der
vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der
Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung
zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der
Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der
Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 8 Abs. 3).
Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm
durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und
zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht. |
Bemessung der Vergütung, Vorschuss
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(1) |
Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für
seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der
Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften. |
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(2) |
Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung
erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die
vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612
Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB). |
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(3) |
Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des
Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig. |
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(4) |
Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden
Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss
fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der
Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit
für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der
Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit
einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem
Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen
können. |
Beendigung des Vertrags
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(1) |
Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch
Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag
endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer
Gesellschaft durch deren Auflösung. |
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(2) |
Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne
der §§611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner
außerordentlich nach Maßgabe des §627 BGB gekündigt werden; die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon
abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung,
die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt
werden soll. |
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(3) |
Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur
Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch
diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen
Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem
Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der Steuerberater
nach Nr. 5. |
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(4) |
Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er
zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus
der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der
Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen
Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit
Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. |
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(5) |
Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater
die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten
Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien
sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw.
von der Festplatte zu löschen. |
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(6) |
Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim
Steuerberater abzuholen. |
Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des
Vertrags
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Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet
sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz.
Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer
schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem
Auftraggeber ausgehändigt werden soll. |
Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von
Arbeitsergebnissen und Unterlagen
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(1) |
Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren
nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung
erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der
Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die
Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser
Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat,
nicht nachgekommen ist. |
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(2) |
Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle
Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen
Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt
jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und
seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in
Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen
Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. |
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(3) |
Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des
Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten
innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater
kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt,
Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. |
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(4) |
Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und
der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen
befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den
Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der
geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis
zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter
Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen
Teils der Vergütung berechtigt. |
Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
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(1) |
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden
Ansprüche gilt nur deutsches Recht. |
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(2) |
Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht
Kaufmann im Sinne des HGB ist, ansonsten der Sitz des
Steuerberaters. |
Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und
Ergänzungen
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(1) |
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam
sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist
durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst
nahe kommt. |
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(2) |
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der
Schriftform. |
_____________________
1) Bitte ggf. Betrag einsetzen. (Um von dieser Regelung Gebrauch
machen zu können, muss bei Steuerberatern die vertragliche Versicherungssumme
wenigstens 1 Million € für den einzelnen Schadensfall betragen; anderenfalls ist
der Abs. 2 zu streichen.)
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